SiGe-Koordination
Sicherheits und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Baustellenverordnung (BaustellV)
Die Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Arbeitsschutzes bedingt bei Vorliegen bestimmter Kriterien nach § 2 der Baustellenverordnung besondere Maßnahmen. Bei Baustellen einer Dauer von mehr als 30 Arbeitstagen und mit mehr als 20 Beschäftigten bzw. bei Baustellen, die einen Umfang von mehr als 500 Personentagen aufweisen, muss eine Vorankündigung der Maßnahme bei der zuständigen Behörde erfolgen.
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